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Satzung

des Vereins „Kleinkunstbühne Neuwied“

in der Fassung vom 17.02.2005

Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Arbeitsausschüsse
§ 9 Rechnungswesen
§ 10 Auflösung des Vereins

Präambel
Der Verein Kleinkunstbühne Neuwied e.V. ist die Plattform für Künstler, Kulturschaffende und Kulturinteressierte.
Einzelpersonen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Firmen sind zur Mitarbeit aufgefordert.
Gemeinsam soll versucht werden, die Kleinkunst in Neuwied zu fördern, zu etablieren und auszubauen. Der Verein strebt dazu die enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Stadtrat, den städtischen Ausschüssen, dem städtischen Amt für Stadtmarketing, der Volkshochschule Neuwied sowie mit allen Kulturveranstaltern an.


§ 1 Name und Sitz
( 1 ) Der Name des Vereins lautet „Kleinkunstbühne Neuwied“, nach seiner Eintragung ins Register mit dem Zusatz: e.V.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Neuwied.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleinkunst und Kultur in Neuwied.
(2) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- die Organisation und Durchführung von Kleinkunst-Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte, Kabarett, Comedy, Ausstellungen, Theater u.a. in eigener Regie oder in Kooperation mit anderen Organisationen und Personen
- die ideelle und/oder materielle Förderung bestehender Kleinkunstangebote.
- die Unterstützung von Nachwuchskünstlern aus allen Sparten
- die Anregung und Pflege von Kleinkunst-Kontakten und den künstlerischen Austausch
- die Zusammenarbeit mit anderen kulturelle Arbeit leistenden Vereinen, Organisationen, Institutionen und Personen.
( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 2 ) Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr und jede juristische Person werden. Juristische Personen werden vertreten durch einen Bevollmächtigten.
( 3 ) Von den Mitgliedern werden Beiträge zum 1.4. eines Jahres erhoben. Jedes Mitglied kann die Höhe seines Jahresbeitrages selbst bestimmen, dieser darf jedoch nicht unter 10 € p.a. liegen. Bei Schülern, Studenten und sozialen Härten kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Wegfall des Beitrages für das laufende Jahr beschliessen. Für juristische Personen beträgt der Beitrag 100 € pro Jahr.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
( 5 ) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag noch zu entrichten.
( 6 ) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird oder wenn durch das Verhalten des Mitgliedes Ansehen, Interessen und die Arbeit des Vereins geschädigt bzw. behindert werden
( 7 ) Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.


§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Persönliches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Anträge an den Vorstand mündlich oder schriftlich zu stellen. Über deren Erledigung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins unter Leitung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters.
( 2 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Beschlussfassung über:
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenrevisoren
- die Entlastung des Vorstandes auf Grundlage der Berichte
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Revisoren
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung des Mindestsatzes der Mitgliedsbeiträge (§ 3 Abs. 3)
- die Auflösung des Vereins
( 3 ) Sie ist – mit Ausnahme der Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins (§ 12) – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal auf Einladung des Vorstandes an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
( 6 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen, oder schriftlich von 20 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe gefordert wird.
( 7 ) Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.
( 8 ) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der erschienenen Mitglieder zustimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 9 ) Die Zweckänderung kann nur einstimmig beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder müssen zur Wirksamkeit nachträglich schriftlich zustimmen.
( 10 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle können auf Antrag von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.


§ 7 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , einem stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer), einem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
( 2 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Einnahmen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
( 4 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Beendigung seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
( 6 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.


§ 8 Arbeitsausschüsse
( 1 ) Bei Bedarf können für einzelne Veranstaltungen Arbeitsausschüsse gebildet werden, die Veranstaltungen nach den Grundsatzvorgaben des Vorstandes organisieren und durchführen. Aufgaben können sein: Herrichten des Veranstaltungssaales, Bestuhlung, Technik, Programmablauf, Abendkasse, Betreuung der Künstler und Abrechnung der Veranstaltung.
( 2 ) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt. Aufwandsentschädigungen können durch Beschluss des Vorstandes gezahlt werden.
(3) Als Leitung des Arbeitsausschusses muss ein Vorstandmitglied bestellt werden, das für die ordnungsgemässe Abwicklung verantwortlich ist und insbesondere über die verwendeten Mittel dem Vorstand Rechnung zu legen hat.


§ 9 Rechnungswesen
( 1 ) Die Rechnungsführung erfolgt durch den Schatzmeister.
( 2 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres. Ihr Bericht ist schriftlich niederzulegen.
( 3 ) Mittel der Vereinigung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Vereinigung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 10 Auflösung der Vereinigung
( 1 ) Ein beantragter Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, gefasst werden. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dem Auflösungsantrag ¾ aller Anwesenden zustimmen.
( 2 ) Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist binnen 31 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne jede Einschränkung beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
( 3 ) Die Einladung zur Auflösungsversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder.
( 4 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuwied, die es für Zwecke der Kulturförderung verwenden soll.

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