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Hier die Satzung auch als Word-Dokument!
Satzung
des Vereins „Kleinkunstbühne Neuwied“
in der Fassung vom 17.02.2005
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Arbeitsausschüsse
§ 9 Rechnungswesen
§ 10 Auflösung des Vereins
Präambel
Der Verein Kleinkunstbühne Neuwied e.V. ist die Plattform für Künstler,
Kulturschaffende und Kulturinteressierte.
Einzelpersonen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Firmen sind zur
Mitarbeit aufgefordert.
Gemeinsam soll versucht werden, die Kleinkunst in Neuwied zu fördern, zu
etablieren und auszubauen. Der Verein strebt dazu die enge Zusammenarbeit und
Abstimmung mit dem Stadtrat, den städtischen Ausschüssen, dem städtischen Amt
für Stadtmarketing, der Volkshochschule Neuwied sowie mit allen
Kulturveranstaltern an.
§ 1 Name und Sitz
( 1 ) Der Name des Vereins lautet „Kleinkunstbühne Neuwied“, nach seiner
Eintragung ins Register mit dem Zusatz: e.V.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Neuwied.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleinkunst und Kultur in Neuwied.
(2) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- die Organisation und Durchführung von Kleinkunst-Veranstaltungen wie Lesungen,
Konzerte, Kabarett, Comedy, Ausstellungen, Theater u.a. in eigener Regie oder in
Kooperation mit anderen Organisationen und Personen
- die ideelle und/oder materielle Förderung bestehender Kleinkunstangebote.
- die Unterstützung von Nachwuchskünstlern aus allen Sparten
- die Anregung und Pflege von Kleinkunst-Kontakten und den künstlerischen
Austausch
- die Zusammenarbeit mit anderen kulturelle Arbeit leistenden Vereinen,
Organisationen, Institutionen und Personen.
( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 2 ) Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr und jede
juristische Person werden. Juristische Personen werden vertreten durch einen
Bevollmächtigten.
( 3 ) Von den Mitgliedern werden Beiträge zum 1.4. eines Jahres erhoben. Jedes
Mitglied kann die Höhe seines Jahresbeitrages selbst bestimmen, dieser darf
jedoch nicht unter 10 € p.a. liegen. Bei Schülern, Studenten und sozialen Härten
kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Wegfall des Beitrages für das
laufende Jahr beschliessen. Für juristische Personen beträgt der Beitrag 100 €
pro Jahr.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
( 5 ) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate
vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Für das laufende Geschäftsjahr ist der
Mitgliedsbeitrag noch zu entrichten.
( 6 ) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn trotz schriftlicher
Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird oder wenn durch das Verhalten
des Mitgliedes Ansehen, Interessen und die Arbeit des Vereins geschädigt bzw.
behindert werden
( 7 ) Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Persönliches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Anträge an den Vorstand mündlich oder schriftlich zu stellen. Über deren
Erledigung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Vereins unter Leitung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines
Stellvertreters.
( 2 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Beschlussfassung
über:
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenrevisoren
- die Entlastung des Vorstandes auf Grundlage der Berichte
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Revisoren
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung des Mindestsatzes der Mitgliedsbeiträge (§ 3 Abs. 3)
- die Auflösung des Vereins
( 3 ) Sie ist – mit Ausnahme der Beschlussfassung über eine Auflösung des
Vereins (§ 12) – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal auf Einladung
des Vorstandes an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder werden schriftlich
eingeladen.
( 6 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit
schriftlicher Einladung an alle Mitglieder einzuberufen, wenn dies vom Vorstand
beschlossen, oder schriftlich von 20 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe
der Gründe gefordert wird.
( 7 ) Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.
( 8 ) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, wenn die Versammlung
nichts anderes beschliesst. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als
die Hälfte der erschienenen Mitglieder zustimmt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 9 ) Die Zweckänderung kann nur einstimmig beschlossen werden. Nicht
erschienene Mitglieder müssen zur Wirksamkeit nachträglich schriftlich
zustimmen.
( 10 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Die Protokolle können auf Antrag von jedem Mitglied beim Vorstand
eingesehen werden.
§ 7 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , einem stellvertretenden
Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer), einem Schatzmeister und zwei
Beisitzern.
( 2 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig
für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er
entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen
Einnahmen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der erschienen
Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
( 4 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vor der Beendigung seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
( 6 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die
Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 8 Arbeitsausschüsse
( 1 ) Bei Bedarf können für einzelne Veranstaltungen Arbeitsausschüsse gebildet
werden, die Veranstaltungen nach den Grundsatzvorgaben des Vorstandes
organisieren und durchführen. Aufgaben können sein: Herrichten des
Veranstaltungssaales, Bestuhlung, Technik, Programmablauf, Abendkasse, Betreuung
der Künstler und Abrechnung der Veranstaltung.
( 2 ) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
Aufwandsentschädigungen können durch Beschluss des Vorstandes gezahlt werden.
(3) Als Leitung des Arbeitsausschusses muss ein Vorstandmitglied bestellt
werden, das für die ordnungsgemässe Abwicklung verantwortlich ist und
insbesondere über die verwendeten Mittel dem Vorstand Rechnung zu legen hat.
§ 9 Rechnungswesen
( 1 ) Die Rechnungsführung erfolgt durch den Schatzmeister.
( 2 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung
gewählten Revisoren unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres. Ihr Bericht
ist schriftlich niederzulegen.
( 3 ) Mittel der Vereinigung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen
aus Mitteln der Vereinigung. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung der Vereinigung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 10 Auflösung der Vereinigung
( 1 ) Ein beantragter Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf
einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, gefasst werden. Die Auflösung kann nur
beschlossen werden, wenn dem Auflösungsantrag ¾ aller Anwesenden zustimmen.
( 2 ) Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist binnen
31 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne jede
Einschränkung beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
( 3 ) Die Einladung zur Auflösungsversammlung erfolgt schriftlich an alle
Mitglieder.
( 4 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuwied, die es für Zwecke der
Kulturförderung verwenden soll.
zurueck
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